Tarif- und Besoldungsrecht

Tarifrecht

Für Arbeitnehmer*innen im Bildungsbereicht gilt der TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) und der TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts).

Die Tarifverhandlungen für die Landesbeschäftigten im öffentlichen Dienst 2023 sind abgeschlossen worden.

Das Ergebnis:

Die Details können Sie hier nachlesen.

Entgelttabellen

Entgelttabellen

Entgelttabellen TV-L
gültig ab 1.11.2024 bis 31.01.2025

Entgelttabelle TV-L
gültig ab 1.2.2025 bis 30.10.2025

Entgelttabellen Sozial und Erziehungsdienst gültig 1.11.2024 bis 31.01.2025

Entgelttabelle Sozial- und Erziehungsdienst
gültig 1.2.2025 bis 30.10.2025

Arbeitskampf

Der Arbeitskampf ist das von den Tarifparteien organisierte und durchgeführte Mittel, um tarifvertragliche Forderungen durchzusetzen. Ohne eigenständige rechtliche Grundlage wird die Zulässigkeit des Arbeitskampfes nicht bezweifelt und als Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, angesehen. Auf Arbeitnehmerseite ist der Streik die wichtigste Arbeitskampfmaßnahme. Für die Arbeitgeber sind die Aussperrung, die Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung sowie unter Umständen die Gewährung von Streikbruchprämien als Reaktionsmöglichkeiten anerkannt.

Streik

Streik ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder Berufszweiges zu einem bestimmten Kampfzweck (Arbeitskampf). Der Streik führt nur zur Suspendierung (zum Ruhen), nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Recht zum Streik ist in Artikel 9 GG indirekt, in mehreren Länderverfassungen ausdrücklich, garantiert. Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er ohne Verstoß gegen die Friedenspflicht oder gegen das Gesetz von einer Gewerkschaft beschlossen oder übernommen und auf ein im Arbeitskampf zulässiges Ziel gerichtet ist.

Die Friedenspflicht besagt, dass die Tarifpartner verpflichtet sind, sich so lange aller Arbeitskampfmaßnahmen zu enthalten, wie die umstrittene Materie noch tariflich geregelt ist. In der Regel, aber nicht zwingend, dauert die Friedenspflicht so lange, bis die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt worden sind. Dies gilt auch für den Warnstreik. Kurzfristige Warnstreiks im Rahmen der so genannten neuen Beweglichkeit sind als „Ultima-Ratio“ - nach Ablauf der Friedenspflicht - auch schon während des Laufs von Tarifverhandlungen zulässig, dürfen aber nicht zu rechtswidrigen Handlungen (z. B. Betriebsblockade) führen. Zu beachten ist, dass Warnstreiks nur kurzfristige Arbeitsniederlegungen sind, die nicht während einer Schlichtung zulässig sind. Ist der Streik rechtmäßig, verletzt der Arbeitnehmer, der sich am Streik beteiligt, nicht den Arbeitsvertrag. Es kann ihm nicht gekündigt werden. Jedoch ist Aussperrung durch den Arbeitgeber zulässig. Der Arbeitgeber ist für die Zeit eines (Warn-) Streiks auch nicht zur Bezahlung des Arbeitslohns verpflichtet (§ 323 BGB). Als Ersatz erhalten Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld von ihrer Fachgewerkschaft.

Bei einem Bummelstreik werden die Regelungen und Weisungen für die Arbeit übergenau beachtet und umgesetzt. Dadurch kommt es zu teilweise erheblichen Verzögerungen in den Arbeitsabläufen.

Die Gewerkschaften, so auch die Mitgliedsgewerkschaften des dbb, zahlen ihren Mitgliedern für die Zeit, an der sie an einem Streik teilnehmen, Streikgelder bzw. Streikunterstützung, um den Verlust von (Teilen) ihres Entgelts auszugleichen. Streikgelder haben den Sinn, dass der Streik nicht am Ausbleiben der Zahlung durch den Arbeitgeber scheitert und die streikenden Arbeitnehmer in Not geraten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 1990 besteht für Streikgeld bzw. Streikunterstützung keine Steuerpflicht.

Streikgeld

Um Streikgeld zu erhalten, reichen Sie bitte folgendes in der VBE-Geschäftsstelle ein:

  1. Gehaltsnachweis über den Lohnabzug
  2. Nachberechnungsbeleg der Streiktage
  3. Bankverbindung

Nach Erhalt dieser Unterlagen wird Ihnen zeitnah das Streikgeld von uns auf Ihr angegebenes Kont überwiesen.
Streikgeld wird selbstverständlich nur gezahlt, wenn Sie sich in die VBE-Streiklisten eingetragen haben.

Die Höhe des Streikgeldes beträgt das dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrages aufgerundet maximal 80 €.

Streikgeld ist weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24. Oktober 1990, AZ Xr 161 / 88) besteht für Streikgeld keine Steuerpflicht. Der Bezug muss deshalb in der Steuerklärung nicht angegeben werden. Kommt es durch länger andauernde Streiks zu größeren Zeiträumen in denen der Beschäftigte kein Entgelt von seinem Arbeitgeber erhält, so wird oftmals von Seiten des zuständigen Finanzamts anlässlich der Prüfung der Steuerklärung nachgefragt, welche Einnahmen der Beschäftigte während der Zeiten ohne Entgeltanspruch hatte. In diesen Fällen dient die Übermittlung der Höhe des erhaltenen Streikgelds nur der Information des Finanzamts. Streikgeld ist auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Quelle: dbb Arbeitskampfmappe 2018

Besoldungsrecht

Für Beamtinnen und Beamte in Berlin gilt das jeweils für das geltende Landesbesoldungsgesetz von Berlin. Lehrer*innen und Anwärter*innen in Berlin erhalten die Besoldungsgruppe A.

Besoldungstabelle

Besoldungstabelle Berlin 01.01.2021

Besoldungstabelle Berlin ab 01.02.2020

Besoldungstabelle Versorgungsempfänger Berlin ab 01.02.2020

Besoldungstabelle Berlin ab 01.04.2019

Streik

Beamte sind Grundrechtsträger wie alle anderen Bürger auch. Ihnen steht daher auch die in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Koalitionsfreiheit zu; sie können sich wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Arbeitnehmerbereich gewerkschaftlich organisieren. Die Koalitionsfreiheit wird allerdings durch die ebenfalls mit Verfassungsrang – in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – verankerten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien geprägt und eingeschränkt. Konkret bedeutet das, daß das Rechtsverhältnis des Beamten durch den (Bundes- oder Landes-) Gesetzgeber und nicht durch Tarifvertrag geregelt wird und dass im Konfliktfall die Durchsetzung der Interessen durch Streik nicht möglich ist.