Der VBE Berlin begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 2018 bezüglich des Streikverbots von verbeamteten Lehrerinnen und Lehrern.
Wenn für die Schülerschaft Schulpflicht besteht, ist der Staat verpflichtet, Lehrerinnen und Lehrer für den Unterricht zu garantieren. Aus diesem Grund müssen Lehrerinnen und Lehrer in Berlin auch wieder verbeamtet werden.
Der Bundesvorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Udo Beckmann, kommentiert: „Den Ausgang der Verhandlung sehen wir sehr positiv. Es ist Grundposition des VBE, dass Lehrkräfte im juristischen Sinne einer grundrechtswesentlichen Tätigkeit nachgehen und damit hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben und deshalb grundsätzlich zu verbeamten sind. Der Beamtenstatus für Lehrkräfte ist daher unabdingbar. Die damit verbundenen Rechte, aber auch die Pflichten sind zwei Seiten einer Medaille. Wir haben immer gesagt: Will der Staat die Schulpflicht sichern, muss er sich auf die Pflichterfüllung der verbeamteten Lehrkräfte stützen können. Ein Streikrecht ist damit nicht vereinbar. Besonders hervorheben möchte ich auch, dass wir mit dem Urteil den verfassungsmäßigen Bildung- und Erziehungsauftrag gestärkt sehen.“
In der Urteilsbegründung wird zudem deutlich, dass das Gericht keinen Widerspruch zu den bisherigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sieht. Diesen sei ausreichend Rechnung getragen. „Mit dem Urteil wird deutlich: Verbeamtete Lehrkräfte sind nicht schutzlos. Sie können sich zu Vereinigungen zusammenschließen, also Verbänden und Gewerkschaften beitreten, die ihre Interessen und Rechte vor ihren Arbeitgebern vertreten. Damit stärkt das Urteil auch die Position der Lehrerverbände in Deutschland“, betont Beckmann am Rande der Verhandlungen in Karlsruhe.
Kontext:
Die Schulpflicht ist gesetzlich verankert in Artikel 7 des Grundgesetzes, den Landesverfassungen und den Schulgesetzen der Länder.
Im Jahr 2012 hat der VBE NRW Prof. Dr. Wolfram Cremer mit einem Gutachten zum Beamtenstatus von Lehrkräften beauftragt. Er kommt zu dem Schluss, dass der Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes dazu verpflichtet, grundsätzlich alle Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen in Deutschland zu verbeamten.