26. März 2021

Covid-19-Erkrankung

Unfallanzeige machen!

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Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen.

Unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen kann die Erkrankung von Lehrkräften im Anstellungsverhältnis oder anderen pädagogischen Mitarbeitenden als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Kein Mensch soll aufgrund seiner Arbeit gesundheitlichen Schaden nehmen – so lautet der Kerngedanke der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Behörden und Unternehmen als Arbeitgeber tragen demnach Verantwortung für die Beschäftigten und müssen sich um sichere und gesunde Arbeitsplätze kümmern. Die Unfallkasse Berlin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für das Land Berlin unterstützt dabei und sorgt für die angestellten Lehrkräfte oder andere pädagogische Mitarbeitende, falls doch etwas passiert. Dies gilt auch und gerade im Kontext der aktuellen Corona-Pandemie.

Quelle: Unfallkasse Berlin

Haben Sie den konkreten Verdacht, sich in der Schule mit Covid-19 infiziert zu haben, könnte es sich um einen Arbeitsunfall handeln!

Meldung des Arbeitsunfalls

In jedem Fall sollten Sie den vermuteten Arbeitsunfall Ihrer Schulleitung umgehend schriftlich Anzeigen (formlos).
Wen sollten Sie außerdem informieren?
- Ihren behandelnden Arzt
- Betriebsärzt*in
- Tarifbeschäftigte: Unfallkasse Berlin3: Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin, FAX: 030/ 7624 1109, unfallkasse@unfallkasse-berlin.de
- Gesundheitsamt

Erstattung der Unfallanzeige

Bei einer nachvollziehbaren Vermutung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ist die Schulleitung nach § 193 SGB VII verpflichtet, eine Unfallanzeige zu erstatten (nicht der Beschäftigte, wie es die bisher übliche, aber rechtlich nicht korrekte Praxis ist). Die Unfallanzeige wird zur Unfallkasse (Tarifbeschäftigte) bzw. zur zuständigen Arbeitsgruppe der Personalstelle ZS PE 17 (Beamt*innen) geschickt. Die Pflicht zum Erstatten einer Unfallanzeige besteht insbesondere dann, wenn die Erkrankten mehr als drei Tage arbeitsunfähig waren und/oder ärztliche Behandlung in Anspruch genommen werden musste.5
Die schwierige Rechtsfrage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, entscheidet die Unfallkasse bzw. Personalstelle.

Voraussetzungen für die mögliche Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall

1. berufsbedingter Kontakt zu einer oder mehreren nachweislich infizierten Personen (Indexpersonen)

  • Wann erfolgte der Kontakt? Namen der Indexpersonen?
  • Wo erfolgte der Kontakt?
  • Erfolgte der Kontakt auf dem Arbeitsweg? (Nachweis ggf. mit Corona-Warn-App) 
  • Dauer des Kontaktes: mind. 15 min, geringere Kontaktdauer bei besonders intensivem/nahen Kontakt örtliche Nähe (unter 1,5 bis 2 m)
  • Wenn sich keine konkrete Indexperson feststellen lässt: War eine größere Anzahl Kolleg*innen / Schüler*innen nachweislich infiziert und lagen infektionsbegünstigende Bedingungen vor? Das sind z.B.:
    - hohe Anzahl der üblichen Personenkontakte
    - schlechte Lüftungsmöglichkeiten
    - geringe Infektionszahlen außerhalb des Arbeitsumfeldes 

2. Maximale Zeitspanne zwischen Auftreten von Symptomen und Kontakt mit Indexpersonen

  • 2 Wochen1
  • Symptomfreier Verlauf: positive Testung muss spät. nach 2 Wochen erfolgen. 5 Wegen eventueller Spätfolgen sollte trotzdem eine Unfallanzeige gemacht werden! 

3. Weitere Aspekte

  • Tätigkeit mit erhöhter Aerosolproduktion (z.B.: hohe Lautstärke beim Sprechen; körperliche Aktivität wie schnelles Laufen oder Rennen während der Pausen; Sportunterricht)
  • Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckung/Schutzmaske

Den berufsbedingten Kontakt zu einer oder mehreren Indexpersonen müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen.4 Daher sollten Sie sich zu den umseitig aufgeführten Punkten möglichst zeitnah Notizen machen und diese Notizen der Unfallanzeige beilegen. Vorteile einer Unfallanzeige3 Wird Ihre Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt, haben Sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallkasse. Diese übernimmt u.a.: · Behandlungskosten · Lohnersatzleistungen · ggf. Rentenzahlungen

Frist für das Erstatten der Unfallanzeige


Beamte: 2 Jahre (§§ 31 und 45 LBeamtVG)
Tarifbeschäftigte: Leistungen können im Regelfall nicht mehr als 4 Jahre rückwirkend erbracht werden5 , aufgrund der Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L sollte die Unfallanzeige jedoch inner- halb von 6 Monaten erstattet werden

Covid-19-Erkrankung wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt – rechtliche Möglichkeiten

- Sie können Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen
- bleibt dieser erfolglos, können Sie vor dem Sozialgericht (Tarifbeschäftigte) bzw. Verwaltungsgericht (Beamt*innen) Klage erheben

Bei Fragen können Sie einen Termin bei der Beratungsstelle Berufskrankheiten vereinbaren:
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Oranienstraße 106, 10969 Berlin Telefon : (030) 9028 2636 Telefax : (030) 9028 2079 E-Mail : beratungsstelle.bkv@senias.berlin.de Internetseite: www.berufskrankheiten.berlin.de
Bei Fragen können Sie sich auch gerne an den Personalrat in Ihrem Bezirk wenden.

Quellen:
DGUV

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20.08.2020 
Beratungsstelle Berufskrankheiten bei der Senatsverwaltung
Baunack, S., „Ansteckung mit Covid als Berufskrankheit oder Dienst-/Arbeitsunfall“ in: „Der Personalrat aktuell“ 01/2021
Unfallkasse Berlin