Die 60. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am 10.06.2016 in der mündlichen Anhörung beschlossen: Das Mitbestimmungsrecht des HPR ist durch das Rundschreiben IV Nr. 39/2015 von Sen Fin, das die Aufhebung der Lehrerrichtlinien und der Regelung, den TV EntgO-L auf alle Berliner Lehrkräfte anzuwenden, nicht verletzt worden.
Die Gründe:
- Das Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung (Eingruppierung) besteht nur
bei einseitigen Regelungen des Arbeitgebers, nicht bei tariflichen Regelungen.
- „Mit dem Ausschluss des Mitbestimmungsrechts aufgrund der Tarifbindung
korrespondiert für den tarifgebundenen Arbeitgeber deshalb die Verpflichtung,
die tarifliche Vergütungsordnung … im Betrieb anzuwenden (vgl. Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 10.06.2016, S.9).
Voraussichtlich wird der HPR in seiner Mehrheit die Berufung gegen den Beschluss anstreben, schon allein, um das Verfahren vor den Personalratswahlen in der Schwebe zu halten und um auf seiner Meinung beharren zu können.
Wie aber will die Berliner GEW, die ohne Verdi nicht tariffähig ist, den Streikaufruf gegenüber ihren Mitgliedern rechtfertigen, wenn sie einerseits die einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht gegen die Anwendung der EntgO-L für alle Lehrkräfte in Berlin und der HPR seine Klage beim Verwaltungsgericht verloren hat. Wann sagt die GEW ihren Mitgliedern endlich die Wahrheit?