„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betont die besondere Pflicht zur Ersten Hilfe von Sportlehrkräften.
Dies ist aber nicht ihre persönliche Angelegenheit! Vielmehr ist der Dienstherr, sind also die Länder, nun gefordert, verbindliche Regelungen für die Wahrnehmung von Erste Hilfe-Kursen aufzustellen. Hierbei sind insbesondere Auffrischungskurse in den Blick zu nehmen. Es ist kein Privatvergnügen von Lehrkräften, diese wahrzunehmen! Dementsprechend müssen sie vom Land in ausreichender Zahl bereitgestellt und bezahlt werden. Zudem ist die Wahrnehmung innerhalb der Dienstzeit der Lehrkräfte zu gewährleisten. Darüber hinaus fordern wir bereits seit März 2017 gemeinsam mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte eine flächendeckende, bedarfsgerechte Einführung von Schulgesundheitsfachkräften. Erste Hilfe sollte von jedem geleistet werden können, aber die medizinisch optimale Unterstützung und Prävention muss durch medizinisches Fachpersonal geschehen“, kommentiert Udo Beckmann, Bundesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) zur heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
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