19. Oktober 2023

Nachteilsausgleich

Ausgleichszahlung von 300 Euro für Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden.

In den letzten Tagen und Wochen ist das Thema der Ausgleichszahlung für Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden, hochgekocht.

Ursächlich dafür ist die Aufforderung der Senatsverwaltung an Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden wollen, dies bis zum 30. September 2023 zu erklären. Nur so sollen sie in den rückwirkenden Genuss der Ausgleichszahlung in Höhe von 300 Euro im Monat kommen. Die Rückwirkung soll – analog zu jenen Kolleginnen und Kollegen, die aus Altersgründen nicht verbeamtet werden können – ab Februar 2023 erfolgen.

Der VBE gönnt jeder Kollegin und jedem Kollegen 300 Euro mehr im Monat für den anstrengenden und verantwortungsvollen Beruf, den wir ausüben. Gleichwohl sehen wir uns in der Pflicht, verlässliche Informationen zu diesem Thema bereitzustellen, um mögliche Enttäuschungen zu vermeiden.

Dazu muss etwas weiter ausgeholt werden: Das Ziel der Ausgleichszahlungen ist es zunächst, jenen bereits im Schuldienst tätigen Kolleginnen und Kollegen einen Ausgleich zu gewähren, die aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht verbeamtet werden können. Sodann sollen auch jene Lehrkräfte die Ausgleichszahlung erhalten, die nicht verbeamtet werden wollen. Aus dieser Anlage des Gesetzes folgt, dass nur jene Lehrkräfte in den Genuss der Ausgleichszulage kommen, die (a) bereits beim Land Berlin beschäftigt sind und (b) die Voraussetzungen für eine Verbeamtung im Prinzip erfüllen. Diese Voraussetzungen sind im Wesentlichen der Besitz der deutschen oder einer EU-Staatsbürgerschaft sowie das Vorliegen des ersten (heute meist ein Master of Education) und des zweiten Staatsexamens. Wer (a) oder (b) nicht erfüllt, wird aller Voraussicht nach nicht in den Genuss der Ausgleichszulage kommen.

Etwas unklar ist die Lage für jene Kolleginnen und Kollegen, die sich für die Verbeamtung entscheiden, aber darauf längere Zeit warten müssen. Die Senatsverwaltung ist offenbar der Ansicht, dass für diese Wartezeit keine Ausgleichszahlung geleistet werden muss. Der Gesetzestext lässt aber andere Lesarten zu. Vermutlich wird dies gerichtlich geklärt werden müssen. Der VBE empfiehlt vorsichtshalber, die Zahlung der Ausgleichszulage zu beantragen. Wir warnen aber davor, sich auf die Zahlung dieser Zulage zu verlassen.