Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW hat einem Landesbeamten der Besoldunggruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 - über den gewährten Familienzuschlag hinaus - für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugesprochen.
Zur Fristwahrung sollten betroffene Kolleginnen und Kollegen bestehende Ansprüche gegenüber den jeweiligen Dienstherren noch im Jahr 2017 geltend machen.
Wir empfehlen daher den Betroffenen, vorsorglich einen Antrag auf Besoldungserhöhung zu stellen und Widerspruch gegen die Höhe des Familienzuschlages einzulegen. VBE Mitglieder haben den Musterantrag automatisch per E-Mail bekommen bzw. sie erhalten ihn auf Anfrage.