06. Dezember 2021
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Corona und Schule

Bildung braucht mehr Gesundheitsschutz

VBE fordert Ausweitung der Tests und nachvollziehbare Quarantäneregeln

„Mit Unverständnis stellen wir fest, dass die Politik abermals nur reaktiv mit dem erwartbaren Anstieg der Infektionszahlen umgeht, anstatt Verantwortung für die Bevölkerung zu übernehmen. Auch wenn Kinder seltener schwer erkranken, können wir noch nicht abschätzen, welche Folgen sich langfristig einstellen. Es sind daher dringend Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen und gleichzeitig den Schulbetrieb in Präsenz zu sichern“, so Udo Beckmann, Bundesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE).

Der VBE richtet zwei Kernforderungen an die Politik. Es wird erwartet, dass die Gesundheitsämter sich künftig, insbesondere bei der Regelung der Quarantänemaßnahmen, an den im Auftrag des Bundesbildungsministeriums erstellten S3-Leitlinien orientieren sollen, die sich wiederum auf RKI-Empfehlungen berufen. „Was gar nicht geht, ist, dass Gesundheitsamt A etwas anderes entscheidet als Gesundheitsamt B – und das Ganze dann auf dem Rücken der Kinder und Beschäftigten ausgetragen wird“, so Beckmann.

Zudem ist die Ausweitung der regelmäßigen Tests eine zentrale Forderung des VBE. Wo immer es möglich ist, sollte an drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche getestet werden. Dies darf allerdings nicht zu einer Zusatzbelastung für Schulleitungen oder Lehrkräfte werden. Zusätzlich zu den Hauptforderungen setzt sich der VBE seit geraumer Zeit für einen Einsatz von Luftfiltern ein. „Luftfilter sind nicht der Weisheit letzter Schluss, aber sie unterstützen die Möglichkeit eines kontinuierlichen Präsenzunterrichts“, so Beckmann.

Von der Politik fordert Beckmann weiter: „Die Pandemie darf nicht länger als Projektionsfläche für parteipolitische Spielchen genutzt werden. Das mussten wir lange genug mitansehen. Von der Kommune über die Landes- bis zur Bundesebene müssen jetzt alle Akteure aktiv werden und gemeinsam Verantwortung übernehmen, anstatt weiterhin stoisch auf das Prinzip Hoffnung zu setzen.“

Aktuelles zu Corona und Schule

Zweite Verordnung zur Änderung der vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, 11.01.2022

berlin.de/corona/

Corona-Testzentren finden Sie hier.

Informationen zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2: Voraussetzungen, Termine und Ablauf finden Sie hier.

SBJF - Briefe an Schulen

Zusätzliche Testung nach den Osterferien, 06.04.2022

Hinweise zur Schulorganisation ab dem 3. Januar 2022, 22.12.2021

Erlass der Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/ 2022, 30.11.2021
Verordnung

3-G-Regeln am Arbeitsplatz, 24.11.2021

Impfmöglichkeiten für Eltern sowie STIKO-Empfehlungen, 23.06.2021

Schulorganisation im Schuljahr 2021/22

Schulorganisation bis zum Ende des Schuljahres 2020/21, 03.06.2021

Schulorganisation vor, in und nach den Sommerferien 2021, 01.06.2021

Fragen und Antworten zur Leistungsfeststellung, zu Einzelaspekten der Prüfungen, Fehlzeiten sowie zur Lernstandserhaebung, -diagnose und Förderung im Schuljahr 2020/ 2021 (Fassung vom 31.05.2021)

Info-Schreiben zur erweiterten Notbetreuung im laufenden Schuljahr sowie zur ergänzenden Förderung und Betreuung in den Sommerferien 2021 27.05.2021

Regelungen bis zum Ende des Schuljahres 2020/ 21, 21.05.2021

Schulorganisation bis zum Ende des Schuljahres 2020/ 21, 14.05.2021

Schülerorganisation infolge von Änderungen des Infektionsschutzgesetzes; gültig vom 24. April bis 30. Juni 2021 28.04.2021

Absage der Schülerfahrten bis zum Ende der Sommerferien 2021 26.04.2021

Umsetzung der Teststrategie des Landes Berlin an den Berliner Schulen
hier: Selbsttestung des schulischen Personals/Testbescheinigung 22.04.2021

Informationen zur Testpflicht für Schüler*innen ab 19.04.2021

Umsetzung der Teststrategie des Landes Berlin an den Berliner Schulen
hier: Selbsttestung der Schüler*innen in der Schule 14.04.2021

Schulorganisation ab dem 12. April 2021 - Anpassung an das Infektionsgeschehen 08.04.2021

Auswirkung der Impfstoffaussetzung von AstraZeneca für Personen unter 60 Jahren 01.04.2021

Umsetzung der Teststrategie des Landes Berlin an den Berliner Schulen 01.04.2021

FAQ zur Diagnostik, Förderung, Leistungsfeststellung und -bewertung 26.03.2021
Fragen und Antworten ...

Schulorganisatorische Hinweise zu den Abiprüfungen und den schriftlichen Prüfungen an den beruflichen Schulen und OSZ 2021 25.03.2021

Lieferung von Selbsttests an die Berliner Schulen 17.03.2021

Schulorganisation ab 29.03.2021; Präsenzfpflicht bleibt weiter ausgesetzt 16.03.2021

Einsatz von Selbsttests für Schüler*innen der Berliner Schulen 12.03.2021

Impfangebot für an Grundschulen tätige Personen 09.03.2021

Schulorganisation ab 09.03.2021

Testlegitimation 25.02.2021

Zusätzliche Hinweise zu den COVID-19 Schnelltest in den Schulen - Tests in Arztpraxen 24.02.2021

Organisatorische und arbeitsmedizinische Vorgaben zur Durchführung von Antigen-Schnelltest an den Berliner Schulen 19.02.2021

Informationen zu den COVID-19 Schnelltest in den Schulen 19.02.2021

Zentren für PCR-Nachtestung für Schule, Kita und Kindertagespflege 19.02.2021

Präsenzangebote für Schüler*innen in Willkimmensklassen sowie Versorgung neuzugewanderter Schüler*innen mit Tablets 17.02.2021

Erweiterung der Teststrategie 15.02.2021

Schulorganisation ab 15.02.2021, 12.02.2021

Lüften und Einsatz von mobilen Luftreinigern, 08.02.2021

Schulorganisation ab dem 25.01.2021, 20.01.2021
Antworten auf häufig gestellte Fragen

Maßnahmen der Lehrkräftebildung, 12.01.2021

Änderung Schule ab 11.01.2021, 08.01.2021

Schulorganisation ab 11.01.2021

Informationen zur Notbetreuung, 17.12.2020

Einsatz mobiler Teststellen an Schulen, 16.12.2020

Erweiterte Schulschließung ab Mittwoch, 16.12.2020, 13.12.2020

Schulstart nach den Weihnachtsferien 11.12.2020
Berufgruppen Notbetreuung
Eigenerklärung

Umgang mit "Corona-bedingten" Fehlzeiten von Schüler*innen 29.11.2020

Umsetzungsbeschluss 27.11.2020

Maskenpflicht an Schulen 13.11.2020

Musterhygienplan Corona Teil A - Primarstufe
Musterhygienplan Corona Teil B - Sekundarstufe
Musterhygienplan Corona Teil C - schulische berufliche Bildung

Corona-Stufenplan für berufliche Schulen

CO2-Messgeräte 23.10.2020

Präventive Maßnahmen zum Schulstart nach den Herbstferien 22.10.2020

Lüftungsleitfaden

Corona-Stufenplanf für die Berliner Schulen

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung 20.10.2020
Achte Verordnung

Alternativszenario
Kombination von Präsenzunterricht und Lernen zu Hause

 SBJF - Umgang mit Atemwegsinfekten

Infografiken für Schulen

Wenn mein Kind krank wird ...

Selbsterklärung Eltern

SBJF - Fragen und Antworten

 SBJF - Informationsschreiben zum Umgang mit Verstößen gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung 01.09.2020

 SBJF - Einsatz der Dienstkräfte mit einem höheren Risiko ... 04.08.2020

 SBJF - Musterhygieneplan

 SBJF - Organisation des Schuljahres 2020/21 04.08.2020
Anlage 1 Handlungsrahmen für das Schuljahr 2020/21

 SBJF - Infos zur Testung von symptomfreien Beschäftigten der Berliner Schulen 30.07.2020

 SBJF - Rückkehr aus den Ferien, Schulpflicht und Quarantäne 24.06.2020

 SBJF - Handreichung für Kitas und Schulen zum Umgang mit Corona-Fällen 12.06.2020

Anlage 1
Anlage 2

 SBJF - Organisation des Schuljahrs 2020/ 2021 vom 10.06.2020

 SBJF - Nutzung von Sporthallen 04.06.2020

 SBJF - Informationsschreiben zur ergänzenden Förderung und Betreuung in den Ferien 27.05.2020

 SBJF - Personaleinsatz ab dem 02.06.2020 und zum Schuljahresbeginn 2020/21

 SBJF - Zulässigkeit von Gremiensitzungen sowie Schüler- und Elternversammlungen 15.05.2020

 SBJF - Weitere Öffnung der allgemeinbildenden Schulen 07.05.2020

 SBJF - Weitere Öffnung der Schulen mit den sonderpäd. Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Lernen 06.05.2020

 SBJF - Öffnung der allgemeinbildenden Schulen ab 11.05.2020

 SBJF - Öffnung der Schulen mit den sonderpäd. Föderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Lernen ab 11.05.2020

 SBJF - Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen

 SBJF - Personaleinsatz in Prüfungen und bei Wiederaufnahme des Schulbetriebs 17.04.2020

 SBJF - Öffnung allgemeinbildende Schulen 16.04.2020

 SBJF - Konkretisierung Notbetreuung 22.03.2020

 SBJF - Aktualisierung Notbetreuung 22.03.2020

 SBJF - Schulschließung 19.03.2020

 SBJF - Schulschließung 15.03.2020

IFO-Befragung zeigt: Engagierte Lehrkräfte, fehlende Ausstattung, Fördermaßnahmen für Akademikerkinder

„Die Ergebnisse bringen keine Überraschung, aber sie belegen deutlich, wie heterogen die Lage ist – und wie schwierig es das für die Lehrkräfte macht, die Kinder entsprechend der unterschiedlichen Ausstattung zu Hause, ihres individuellen Lernstands, den unterschiedlichen Bedürfnissen und den Möglichkeiten der Förderung durch die Eltern zu unterstützen.

Die Entwicklung, dass mehr Zeit mit schulischen Aufgaben verbracht wird und 3/4 der Kinder mindestens einmal pro Woche an gemeinsamen Unterricht zum Beispiel als Videochat teilnehmen konnten, zeigt, dass die Lehrkräfte mit hohem Engagement sich die Kompetenzen aneignen, über den digitalen Weg Wissen zu vermitteln. Was sich aber auch zeigt: Wenn 1/3 der Eltern berichtet, dass es regelmäßig oder sogar täglich Probleme mit den digitalen Plattformen oder Kanälen gab, ist das ein Armutszeugnis für die Digitalisierung. Die Kultusministerien müssen ihre Bemühungen verstärken, stabile, rechts- und datenschutzsichere Plattformen bereitzustellen, die leicht bedienbar und hochperformant sind“, fordert Udo Beckmann, Bundesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), anlässlich der Veröffentlichung des ifo-Instituts zu den Schulschließungen Anfang 2021.

Wie funktioniert Nachhilfe in Corona-Zeiten?
Beitrag auf Info-Radio

Mit Blick auf Lernrückstände und die Notwendigkeit, diese aufzuholen, erklärt Beckmann: „Bisher geben nur 21 Prozent der Eltern an, dass ihr Kind an mindestens einer Fördermaßnahme, wie Nachhilfeunterricht, teilgenommen hat. Besonders frappierend ist, dass vor allem Akademikereltern dies angeben. Das zeigt: Diejenigen, die schon vor der Krise zu den ‚Bildungsverlierern‘ gehören, werden durch die Krise weiter abgehängt. Dass sie nicht hinreichend durch Fördermaßnahmen aufgefangen werden können, wundert bei der mangelhaften Personalausstattung der Schulen schon vor Corona nicht. Es braucht sehr niedrigschwellige Angebote zur Förderung, die durchaus auch den ökonomischen Hintergrund eines Kindes beachten sollten. Die beste Förderung findet natürlich in Schule statt: wenn die Lerngruppe mit zwei Lehrkräften ausgestattet und durch Mitglieder eines multiprofessionellen Teams unterstützt wird. Das muss Ausstattungsziel sein!“

Trotzdem betont der Bundesvorsitzende des VBE: „Dieses Schuljahr war nicht verloren! Nicht überall konnten die Lehrpläne erfüllt werden, aber das darf nicht alleiniger Maßstab von Bildung sein. Zum einen wird das den Leistungen der Schülerinnen und Schüler nicht gerecht, die in einer ganz neuen Situation gelernt haben. Zum anderen wird es dem Engagement der Lehrkräfte nicht gerecht, die sich in kurzer Zeit ohne angemessene Ausstattung durch ihren Arbeitgeber und unter höchstem gesellschaftlichem Druck den wöchentlich ändernden Bedingungen angepasst haben. Das verdient Wertschätzung – und kein Lamento. Wer sich wirklich dafür interessiert, wie viel Unterricht ausgefallen ist, sollte lieber das Problem des Lehrkräftemangels angehen. Denn Unterrichtsausfall haben wir nicht erst seit Corona. Davor wurde von der Politik nur nicht hingesehen.“

Schreiben an die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie zur impfreihenfolge und Testung der Schülerschaft

Aus der Sitzung des Senats vom 13. April 2021

Senat beschließt Änderungen der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, Änderungen der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

Folgenden wesentlichen Änderungen enthält der Senatsbeschluss:

Die bisher gültigen Corona-Regeln werden bis einschließlich 09. Mai 2021 verlängert.

Die Verpflichtung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren, gelten für private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben sind verpflichtet, dieses Angebot zweimal pro Woche wahrzunehmen. Diese Pflicht gilt in privaten und öffentlichen Arbeitsstätten, inklusive der Justiz. Sie gilt ebenfalls für Selbständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigte.

Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die negativ getestet sind.

Geimpfte Personen können ab dem 15. Tag nach Erhalt der finalen Impfung ohne Vorlage eines negativen Schnelltests jene Angebote nutzen, die bisher nur mit negativem Testergebnis genutzt werden dürfen. Schreibt die Verordnung vor, dass ein negativer Test nötig ist, so gilt dies auch nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

Ein negatives Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Die Regel, nachdem im Einzelhandel nur eine Person pro 40 qm Einlass in nicht privilegierte Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bekommt, wird aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin gestrichen.

Kinder bis 14 Jahren werden von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entbunden. Sie sind stattdessen aber weiterhin verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen.

Kindersport wird in Zukunft für Kinder bis 14 Jahren erlaubt.

Im Falle eines positiven PCR-Tests bzgl. des Coronavirus SARS-CoV-2 ist die getestete Person verpflichtet, sich unverzüglich in eine zur Absonderung geeignete Unterkunft in häusliche Quarantäne zu begeben. Im Falle eines positiven Corona- Schnelltests gilt eine entsprechende Pflicht, wobei die betroffene Person zusätzlich einen bestätigenden PCR-Test durchführen lassen muss. Dies gilt bei positiven Selbsttests, die ohne Aufsicht durchgeführt worden sind, hier gilt aber zunächst keine Quarantänepflicht. Die Dauer der häuslichen Quarantäne beträgt 14 Tagen, sofern das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall nichts Anderes anordnet.

Die geänderte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt einen Tag nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft – voraussichtlich am 17. April 2021.

Keine weiteren Schulöffnungen

„Die neuen Zahlen des Robert-Koch-Instituts, die Aussagen über die Entwicklung des Infektionsgeschehens bei jüngeren Schüler:innen machen, sind alarmierend“, kommentiert Udo Beckmann, Bundesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE),die Altersgruppenverteilung bei den Neuinfektionen, die das RKI veröffentlicht hat. „Wir haben laut RKI innerhalb von drei Wochen eine Verdoppelung der Zahlen in der Gruppe der 5- bis 9-Jährigen. Die Vermutung, dass dies mit den vor 3 Wochen begonnenen Schulöffnungen in unmittelbarem Zusammenhang steht, liegt nahe. Wir warnen davor, Schulöffnungen weiter voranzutreiben, solange die Ursachen hierfür nicht eindeutig geklärt sind und der aus den drei Säulen Impfen, Testen und von Hygienekonzepten besehende Gesundheitsschutz ohne jegliche Einschränkung nicht umgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund des bestehenden Infektionsgeschehens ist der von der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten:innen vereinbarte Mindestanspruch von einer Testung pro Woche eine Lachnummer. Zudem ist das Impfangebot für Lehrkräfte mit Hochdruck auszuweiten.“

Senatsgesundheitsverwaltung veröffentlicht Hinweise zur Impfung privat versicherter chronisch Kranker

Pressemitteilung vom 10.03.2021

Nach Inkrafttreten der geänderten Corona-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit am 8. Februar 2021, die die Priorisierung der impfberechtigten Personen in Deutschland regelt, wird im Land Berlin derzeit das Verfahren zur Impfung der Personengruppe „chronisch Kranke“ mit hoher Priorisierung umgesetzt.

Während gesetzlich versicherte chronisch kranke Patientinnen und Patienten im Alter zwischen 18 und 70 Jahren die Impfeinladung der Gesundheitsverwaltung durch die Kassenärztliche Vereinigung zugeschickt bekommen, muss für privat versicherte chronisch kranke Menschen ein anderes Verfahren angewendet werden:

Chronisch Kranke im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i Corona-Impfverordnung im Alter zwischen 18 und 70 Jahren, die privat versichert sind und noch keinen Buchungscode für einen Impftermin haben, können sich eigenständig mit einem ärztlichen Zeugnis (Attest), das ihnen die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe bescheinigt, an die Impfhotline (030/9028-2200) wenden und dort ihre Daten mitteilen. Auf der Grundlage dieser Daten erhält die impfberechtigte Person ein Einladungsschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit mit einem Impfcode. Mit diesem Impfcode kann dann ein Impftermin in einem Impfzentrum gebucht werden.

Senat beschließt 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Pressemitteilung vom 04.03.2021

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

Die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung löst die erste SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zuletzt am 14.02.2021 geändert wurde ab und enthält die folgenden wesentlichen Änderungen:

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird angepasst. Demnach besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, FFP2-Maske oder Maske der Qualifizierung KN95.

Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit (sog. 15-Kilometer-Regel) bei hohen Inzidenzen entfällt.

Kontaktbeschränkung: Bei privaten Zusammenkünften dürfen 5 Personen aus zwei Haushalten gleichzeitig anwesend sein. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Geschäfte dürfen für sogenanntes „Click & Meet“ – das Einkaufen nach Terminbuchung und für ein festgelegtes Zeitfenster für eine begrenzte Kundenzahl – öffnen.

Babyfachmärkte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ohne die Beschränkung auf „Click & Meet“ öffnen.

Dienstleistungsgewerbe im Bereich Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Gesichtsnahe Dienstleistungen dürfen nur an Personen geleistet werden, die über einen tagesaktuellen negativen Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion verfügen.

Fahrschulen, Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Das Personal muss regelmäßige Testangebote bekommen.

Sport im Freien ist mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt. Ebenfalls zulässig ist der gemeinsame Sport in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 12 Jahren.

Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Neben Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Pflegeheimen bei hohen Impfraten Erleichterungen von den Beschränkungen der Infektionsschutzmaßnahmen zu regeln.

Die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird am 06.03.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin verkündet und tritt damit am 07.03.2021 in Kraft.

Erfolg! Impfangebote für Lehrkräfte

Udo Beckmann, Bundesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), findet zur Entscheidung, dass Lehrkräfte in die zweite Impfgruppe hochpriorisiert werden, pathetische Worte:

„Das ist ein kleiner Schritt in der Pandemiebekämpfung aber ein großer für den Gesundheitsschutz der Lehrkräfte an Grundschulen, Förderschullehrkräften und des Personals in Kindertagesstätten! Das ist auch unser Erfolg, die wir das frühzeitig und beharrlich eingefordert haben. Endlich zeigt sich die Priorisierung des Bildungsbereichs nicht mehr nur daran, dass dieser zuerst gelockert wird.“

Beckmann kommentiert weiter: „Die Begründung ist richtig, dass das Personal an Grundschulen und in Kindertagesstätten besonders exponiert ist, weil die Kleinsten und Kleinen besondere Nähe brauchen und die Hygieneregeln noch nicht angemessen umsetzen können.“

Zudem unterstreicht er: „Es ist ein besonderer Erfolg des VBE, dass auch Förderschullehrkräfte priorisiert werden. Dies hatten wir in einem Schreiben an die Kultusministerkonferenz bereits Mitte Dezember eingefordert und weiterverfolgt.“

Er weist aber auch darauf hin: „Impfen allein reicht nicht aus. Das muss kombiniert werden mit einer ausgeweiteten Teststrategie, angemessenen Schutzmöglichkeiten, zum Beispiel durch die Bereitstellung von medizinischen Masken, und natürlich der weiter einzuhaltenden Hygieneregeln. Wir dürfen nicht nachlässig werden. Denn solange die Kinder nicht geimpft werden können, muss auch alles dafür getan werden, dass sie in einem sicheren Umfeld lernen können.“

Digitaler Unterricht – Missstände müssen so schnell wie möglich behoben werden

Nach den erneuten Schulschließungen ist die hohe Anzahl an Anfragen zum datenschutzkonformen Einsatz digitaler Lernmittel von Schulen, Lehrkräften, Eltern und Medienvertreter*innen, die die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erreicht, noch einmal gestiegen.Die Datenschutzbehörde stellt mit Bedauern fest, dass es im Bildungsbereich noch immer nicht gelungen ist, funktionierende und dem geltenden Recht entsprechende digitale Infrastrukturen bereitzustellen sowie rechtssichere Softwarelösungen auszuwählen und zu beschaffen.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, stellt klar, dass ein Distanzlernen – unter Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel – in diesen schwierigen Zeiten dennoch möglich sein muss. Sie wird ihrer Aufsichtstätigkeit deshalb in der aktuellen Pandemielage, wie auch in den vergangenen Monaten, mit Bedacht und Augenmaß nachgehen und von Maßnahmen gegen einzelne Schulen, die problematische Dienste einsetzen, soweit möglich absehen.

Der temporäre Verzicht auf durchgreifende Maßnahmen gegen die verantwortlichen Schulen bedeutet jedoch keinesfalls, dass der Einsatz nicht datenschutzgerechter digitaler Dienste dadurch rechtmäßig wird und grundsätzlich von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde akzeptiert wird. Der derzeitige Einsatz digitaler Produkte, deren Datenschutzkonformität nicht gesichert ist, darf sich in Berliner Schulen keinesfalls verstetigen. Die anstehenden Sommermonate müssen von den Verantwortlichen intensiv dafür genutzt werden, einen datenschutzgerechten und störungsfreien digitalen Unterricht bis zum neuen Schuljahr zu ermöglichen.

Nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dürfen Daten nur dann verarbeitet werden, wenn dabei die Anforderungen dieses unmittelbar auch in Berlin geltenden Gesetzes eingehalten werden. Dabei ist es nach dem Gesetz Aufgabe der jeweils verantwortlichen Stellen, vor einer Datenverarbeitung sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der DS-GVO erfolgt. Dies muss von der verantwortlichen Stelle nachgewiesen werden können. Nach dem geltenden Berliner Landesrecht sind derzeit die einzelnen Schulen selbst verantwortlich für den Einsatz digitaler Dienste im Unterricht. Konkret bedeutet dies, dass jede einzelne Schule für jedes einzusetzende Produkt eine umfassende Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen und die Sicherheit der Daten vornehmen muss, bevor sie das Produkt einsetzt.

Diese Aufgabenzuteilung ist schon deshalb nicht sachgerecht, weil es höchst ineffizient ist, wenn eine Vielzahl von Schulen jeweils für sich die im Zweifel gleichen Prüfungen durchführen muss. Zum anderen aber sind Schulen mit diesen Prüfungen regelmäßig komplett überfordert, weil es hier nicht um eine rein pädagogische Beurteilung digitaler Lehrmittel geht, sondern weit darüber hinaus um die Prüfung und Bewertung höchst komplexer rechtlicher und technischer Sachverhalte, für die Lehrkräfte normalerweise nicht ausgebildet sind und wofür sie auch nicht über die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügen. Diese Aufgabe kann daher sinnvollerweise nur zentral von der ihnen übergeordneten Fachbehörde wahrgenommen werden. Diese steht in der Pflicht, Mindeststandards für digitale Lehr- und Lernmittel festzulegen und so eine Vorauswahl an pädagogisch und rechtlich geeigneten digitalen Diensten und Produkten zu treffen. Nur so kann den Schulen die notwendige Rechtssicherheit gegeben werden.

Diese Aufgabe kann die Datenschutzaufsicht der Bildungsverwaltung nicht abnehmen. Die gesetzliche Aufgabe der Datenschutzaufsichtsbehörde ist es, die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zu kontrollieren und durchzusetzen (Artikel 57 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung). Daneben hat sie die Aufgabe, die Verantwortlichen für die ihnen aus der Datenschutz-Grundverordnung entstehenden Pflichten zu sensibilisieren und u. a. Parlament und Regierung über legislative und administrative Maßnahmen zum Datenschutz zu beraten.

Um den so wichtigen Prozess der Digitalisierung des Schulunterrichts in der pandemiebedingten Ausnahmesituation zu unterstützen, hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dementsprechend schon früh im vergangenen Jahr eine Reihe von Hilfestellungen veröffentlicht und eine Vielzahl von Anfragen einzelner Schulen, Lehrkräfte und Eltern beantwortet. Bereits im Frühjahr 2020 erarbeitete und veröffentlichte sie konkrete Hinweise zum datenschutzkonformen Einsatz digitaler Lernplattformen sowie zum Einsatz von Videokonferenz-Diensten für Berliner Verantwortliche. Parallel dazu führte sie eine detaillierte Prüfung von verschiedenen Videokonferenz-Diensten durch, deren Ergebnis am 3. Juli 2020 veröffentlicht wurde und die deutschlandweite Beachtung fand (www.datenschutzberlin.de/corona-pandemie). Eine Aktualisierung dieser Übersicht wird in Kürze erfolgen.

Maja Smoltczyk: „Datenschutz ist kein Selbstzweck. Kinder und Jugendliche gehören zu den besonders zu schützenden Mitgliedern unserer Gesellschaft. Für mich ist es von Beginn meiner Amtszeit an ein zentrales Anliegen gewesen, dass Schülerinnen und Schüler klug und nachhaltig an die Herausforderungen der digitalisierten Gesellschaft herangeführt werden und dabei ein solides Bewusstsein für die darin verborgenen Gefahren entwickeln. In Zeiten, in denen sich der Einsatz algorithmischer Verfahren und künstlicher Intelligenz in allen Lebensbereichen rasant ausbreitet, muss deshalb sichergestellt sein, dass die digitalen Dienste, die in den Schulen zum Einsatz kommen, den Kindern einen geschützten Raum zum Lernen und sich Entfalten bieten. Der Einsatz von nicht datenschutzgerechten digitalen Diensten ist rechtswidrig und daher als dauerhafte Lösung nicht hinnehmbar. Derartige Dienste stellen eine ernstzunehmende Gefährdung für die Schülerinnen und Schüler dar. Dieser Zustand muss so schnell wie möglich beendet werden. Ich erwarte, dass die Verantwortlichen in diesem Bereich kontinuierlich und mit Hochdruck daran arbeiten, dass spätestens mit Beginn des nächsten Schuljahres alle Berliner Schulen rechtmäßig arbeiten können.

PM, 22.01.2021 Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Die geänderte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft. Sie finden diese dann auf: www.berlin.de/corona/.

Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erhält folgende wesentliche Änderungen:

Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig, wobei das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig ist, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 festgestellt und amtlich bekannt gemacht wird. Ausnahmen sind beispielsweise Notfälle, Arbeit, Betreuung Pflegebedürftiger, Behördentermine, Vorladungen, medizinische Behandlungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Die Versorgung von Tieren nur, wenn unbedingt erforderlich.

Die Schließung von Fahrschulen wird auf Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen erweitert. Es wird nochmals klargestellt, dass Sonnenstudios schließen müssen.

die privat organisierte Kinderbetreuung im Rahmen von Gemeinschaften von zwei festen Haushalten für Kinder bis 12 Jahre wird gestattet.

Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. PM 11.02.2021

Die geänderte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft. Sie finden diese dann auf: www.berlin.de/corona/.

Pressemitteilung des Senats vom 12.01.2021

Kein Präsenzunterricht an Schulen ab Mittwoch – eindringlicher Appell an Kita-Eltern

Wie in unserer Pressemitteilung vom vergangenen Freitag bereits mitgeteilt, hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auch nach Abstimmung mit den Schulleitungsverbänden entschieden, dass es nach den Weihnachtsferien schulisch angeleitetes Lernen zu Hause geben wird.Im Lichte der Beschlüsse, die die Regierungschefinnen und Regierungschef der Länder am Sonntag gemeinsam mit der Bundeskanzlerin getroffen haben, zieht die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie diese Regelung nun vor: Bereits ab einschließlich Mittwoch, 16. Dezember, bis Freitag, 18. Dezember, werden die Berliner Schulen keinen Präsenzunterricht, sondern schulisch angeleitetes Lernen zu Hause anbieten. Alle schulischen Dienstkräfte sind im Dienst. Über den konkreten Einsatz entscheidet die Schulleitung. Eine Notbetreuung in der Primarstufe wird angeboten. Bereits angesetzte Klassenarbeiten und Klausuren können auch in diesen Tagen vor Ort in der Schule geschrieben werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Darüber entscheidet die jeweilige Lehrkraft. Angesetzte Prüfungen werden realisiert.

Nach den Weihnachtsferien wird, wie bereits angekündigt, vom 4. Januar bis 8. Januar 2021 ausschließlich präsenzfreier Distanzunterricht als schulisch angeleitetes Lernen zu Hause stattfinden. Mit diesen weitreichenden Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die weiterhin deutlich zu hohen Covid-19-Infektionszahlen in Berlin und in weiten Teilen Deutschlands verlässlich eingedämmt werden können.

Die Berliner Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen bieten lediglich eine Notversorgung an. Alle Eltern werden eindringlich aufgefordert, ihre Kinder nur in die Einrichtungen zu bringen, wenn dies unbedingt notwendig ist. Ziel ist es, auch in diesem Bereich die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.

www.berlin.de/corona/

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die 13. Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen. Das Land Berlin setzt damit die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin von gestrigen Mittwoch um und passt diese auf das Infektionsgeschehen in Berlin an.

Die Infektionsschutzverordnung erhält folgende wesentliche Änderungen:

Der Senat appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die eigene Häuslichkeit nur aus wichtigen Gründen zu verlassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Insbesondere ist jeder angehalten, auf Reisen zu verzichten.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Dies gilt auch für private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte.

Die Ausnahme beim Aufenthalt im öffentlichen Raum für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird erweitert, um die Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen zu decken.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Parkplätze, das unmittelbare Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, sowie auf Warteschlangen ausgeweitet.

Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmeter, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Insbesondere sind die Verkehrsflächen von Verkaufsständen freizuhalten.

Die befristete Geltungsdauer für Personenobergrenzen bei Veranstaltungen lediglich bis zum 30. November wird gestrichen. Demnach sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sowie Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.

Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen und aus diesem Grund nach Berlin ein- oder zurückreisen, sind von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, sofern sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen.

Musterhygieneplan so ändern, dass Klassenaufteilung aufgrund von Personalmangel nicht möglich ist.

Viele Lehrer*innen melden sich beim VBE Berlin und beklagen, dass aufgrund von Personalmangel (Erkrankungen der Kolleg*innen) Klassen aufgeteilt werden und das offensichtlich mit Zustimmung der jeweiligen Schulaufsicht. Die Aufteilung der Klassen erfolgt nicht nur innerhalb der Jahrgangsstufe sondern auch auf andere Klassenstufen. Diese Aufteilung von Klassen führt zum Teil dazu, dass statt 24 Schüler*innen 30 Schüler*innen sich im Klassenraum befinden.

Das Vorgehen widerspricht vehement ihrem Musterhygieneplan aber auch der Fürsorgepflicht gegenüber den Schüler*innen und dem pädagogischen Personal. Ihr Ziel ist es, die Schulen so lange wie möglich geöffnet zu halten. Der Preis dafür kann aber nicht die Gesundheit der Schüler-, Lehrer- und Erzieherschaft sein.
Der VBE Berlin erwartet von Ihnen, den Musterhygieneplan umgehend zu ändern, so dass Klassenaufteilungen aufgrund von Personalmangel nicht weiter möglich sind.

Schreiben vom 19.11.2020 an die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie Sandra Scheeres

Der VBE Berlin fordert, dass Lehrer*innen, Erzieher*innen und Schulsekretär*innen zu denen gehören, die vorrangig gegen Corona geimpft werden.

„Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst“

Seit über einem halben Jahr bewegt uns die Corona-Pandemie, die damit einhergehenden Maßnahmen und die „neue Normalität“. Alle Lebensbereiche sind berührt, der Alltag hat sich teilweise deutlich geändert. Als Mittel der Wahl zur Unterbrechung von Infektionsketten wurden ab Mitte März bis nach den Osterferien die Schulen flächendeckend geschlossen. Dass dies weitreichende Konsequenzen für die Schülerinnen und Schüler haben würde, war vorher schon klar, zeigte sich aber nach den Öffnungen umso deutlicher. Nun, im Herbst 2020, wurde auch deshalb eine andere Entscheidung getroffen. Im „Lockdown light“ wurden zwar das kulturelle Leben heruntergefahren und Einrichtungen der Freizeitgestaltung geschlossen, die Schulen aber bleiben offen. Das sorgt für ganz unterschiedliche Reaktionen, über die wir mit Udo Beckmann, dem Bundesvorsitzenden des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), gesprochen haben.
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Interview mit dem Bundesvorsitzenden, Udo Beckmann
Das gesamte Interview finden Sie hier.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat eine Hotline geschaltet, unter der Sie sich beraten lassen können.
Die Hotline ist täglich von 8:00 – 20:00 Uhr unter (030) 9028-2828 zu erreichen.

Meldepflicht der Schule/Kita

Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Leitungen der Kindertagesstätten und weiterer Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, sind verpflichtet, den Verdacht einer Erkrankung unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden, es sei denn, es wurde bereits ein Arzt hinzugezogen.

Die Meldung hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Empfehlungen sind hierbei zu berücksichtigen.

Der Zutritt zu der Einrichtung soll allen Personen, bei denen der Verdacht einer Erkrankung besteht, durch die Einrichtungsleitung untersagt werden.

Bestätigung Verdachtsfall

Sollte es zu einem bestätigten Verdachtsfalls kommen, ist es notwendig, dass die Schulleitung/Kitaleitung umgehend

Information zu Schülerfahrten

Wer entscheidet über die Durchführung oder eine vorzeitige Beendigung von Schülerfahrten?

Entscheidungsleitend sollten dabei die ausführlichen Informationen des Robert-Koch-Institutes sowie Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sein.

Schülerfahrten in Gebiete, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, dürfen nicht angetreten werden. Über die Durchführung von Schülerfahrten in andere Gebiete entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit. Die Entscheidung über die Absage oder den Abbruch einer Schülerfahrt ist Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters in Absprache mit den Lehrkräften, die die Klasse begleiten.

Wir empfehlen, dass sich die Schulen mit Hilfe der fortlaufend aktualisierten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes (RKI) informieren.

Risikogruppen schützen heißt auch ältere Lehrkräfte schützen!

„Wir begrüßen, dass die Kultusministerkonferenz die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums sowie die Entscheidungen der Gesundheitsämter als bindend ansieht, was Schulschließungen angeht. Die Einigung, dass Schülerinnen und Schüler keine Benachteiligungen erfahren sollen, Prüfungen ggf. nachgeholt werden können und Fristen für Bewerbungen auf Studium und Ausbildung entsprechend angepasst werden sollen, ist weitsichtig und angemessen“, kommentiert der Bundesvorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Udo Beckmann.

Er weist jedoch gleichermaßen auf die Aussagen anerkannter Behörden und Fachleute, dass ältere und chronisch erkrankte Personen besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen sollten. Der VBE Bundesvorsitzende fordert deshalb: „Es sollte daher Kindern, die chronische Vorerkrankungen des Herz-/Kreislaufsystems oder der Atemwege haben und damit besonders gefährdet sind, ermöglicht werden, zeitweise von der Schulpflicht freigestellt zu werden. Schülerinnen und Schüler müssten den Stoff mit Unterstützung der Schule dann selbst weiterbearbeiten. Zum anderen muss ermöglicht werden, dass Lehrkräfte und andere Beschäftigte an Schulen aufgrund attestierter besonderer gesundheitlicher Gefährdung auf eigenen Wunsch unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden können. Entstehen durch diese Maßnahme personelle Engpässe, muss es Schulen möglich sein, Unterrichts- und Betreuungsangebote zu reduzieren, damit es nicht zu einer weiteren Belastung der verbleibenden Fachkräfte kommt. Wichtig ist, dass die Schulministerien eindeutige Regelungen herausgeben und die Schulleitungen die volle Unterstützung durch die Schul- und Gesundheitsbehörden bekommen.“

Sachliche Aufklärung zur aktuellen Situation gibt es vom Robert-Koch-Institut und dem Bundesgesundheitsministerium, welches eng mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zusammenarbeitet. Diese hat die Internetseite www.infektionsschutz.de freigeschaltet.

Demnach sei die Einhaltung von Hygieneregeln besonders wichtig. Deshalb unterstreicht Beckmann: „In dieser Situation ist es mehr denn je Pflicht der Schulträger, sicherzustellen, dass die sanitären Anlagen vollumfänglich funktionstüchtig sind und den hygienischen Notwendigkeiten entsprechen. Wir wissen, dass das nicht immer der Fall ist. Der Investitionsstau an Schulen wird laut KfW mit 42,8 Milliarden Euro beziffert. Darunter fallen natürlich auch die sanitären Einrichtungen, welche vielerorts in miserablem Zustand sind. Zudem fehlen teilweise die banalsten Dinge, wie, dass ausreichend Seife und Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Kann das nicht gewährleistet werden, sollte sich die Schulleitung die Einschätzung des Gesundheitsamtes einholen. Dieses muss über weitere Maßnahmen entscheiden, die bis zur vorübergehenden Schließung führen können.“

weitere Infos

Praxiskarte Corona Virus

Verabschiedete Verordnungen