28. September 2022
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Forderung des VBE Berlin erfüllt!

Berlin verbeamtet wieder!

Berlin will seine Lehrkräfte wieder verbeamten. Wir beraten unsere Mitglieder gern dazu. Fragen und Antworten rund um die Verbeamtung finden Sie auch auf dieser Seite.

Eine Forderung, die der VBE Berlin seit langem gestellt hat. Diese Entscheidung entspricht dem Wunsch der Angestellten Lehrkräfte in Berlin, erklärt die Vorsitzende des VBE Berlin, Heidrun Quandt. Endlich ist Berlin bei der Gewinnung bei jungen, ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern, wieder attraktiv.

Die Verbeamtung stoppt die Abwanderung von ausgebildeten Lehrkräften in andere Bundesländer, wird aber auch zur Rückkehr von verbeamteten Lehrkräften aus anderen Bundesländern nach Berlin beitragen. Wichtig ist nun, die schnelle Entwicklung eines Verfahrens, um die Angestellten Bestandslehrkräfte in die Verbeamtung zu überführen.

Bei Beschäftigen, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die Übernahme in den Dienst des Landes Berlin nur dann im Beamtenverhältnis möglich, wenn die Senatsverwaltung für Finanzen hierzu ihre Einwilligung erteilt.

Was bringt mir die Verbeamtung?

Antrag zur Verbeamtung

Infos zur Verbeamtung

Merklbatt zur Verbeamtung

Vergleich Tarif und Besoldung

Musterberechnung Versorgungsansprüche

Fragen und Antworten zur Verbeamtung

Vor- und Nachteile der Verbeamtung

Landesbeamtengesetz Berlin (LBG)

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Nachteilsausgleich oder zur Verbeamtung haben, nutzen Sie bitte gern die Telefonhotline unter 90227 6333 (montags – freitags von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr) oder per E-Mail an personalstelle-verbeamtung@senbjf.berlin.de

Lehrkräfteverbeamtung: Nachteilsausgleich präzisiert

In einem Schreiben an alle Schulleiterinnen und Schulleiter an den öffentlichen Schulen des Landes Berlin verkündete Bildungssenatorin Katharina Günther-Wünsch heute die in Zusammenarbeit mit der ebenfalls zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen getroffenen und langerwarteten Präzisierungen des vom Vorgängersenat im Zuge der Lehrkräfteverbeamtung Aussicht gestellten Nachteilsausgleichs für Bestandslehrkräfte des Landes Berlin, die nicht verbeamtet werden können oder möchten.

Die Bildungssenatorin hofft, dass diese Präzisierungen den Bestandslehrkräften, die noch keinen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben, die Entscheidung dafür ab sofort erleichtert: „Alle wissen: Wir haben einen über lange Jahre gewachsenen, strukturellen Mangel an Lehrkräften. Dies spüren die Lehrkräfte selbst und auch die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern jeden Tag hautnah. Es ist im Interesse aller – Schüler und Eltern, Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Gewerkschaften –, so viele Lehrkräfte wie nur möglich an den Berliner Schulen zu halten und attraktive Bedingungen für sie zu schaffen. Deshalb kehren wir nach 18 Jahren als letztes Bundesland endlich wieder zur Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern zurück“, sagte Katharina Günther-Wünsch.

Für den Nachteilsausgleich gilt grundsätzlich:

Der Nachteilsausgleich wird dauerhalft als Teil der Bezüge gezahlt und entspricht der Höhe nach den im Nachteilsausgleichsgesetz vom 10. Februar 2023 genannten Beträge. Danach erhalten Lehrkräfte der Entgeltgruppen E 11 bis E 15 dauerhaft einen Betrag von 300 Euro brutto und in der Entgeltgruppe AT 1 einen Betrag von 250 Euro brutto monatlich.

Für den Nachteilsausgleich gilt im Einzelnen:

Bestandslehrkräfte, die wegen der Überschreitung der Altersgrenze (Vollendung des 52. Lebensjahres) nicht mehr verbeamtet werden können, erhalten mit der Zahlung der September-Bezüge 2023 automatisch rückwirkend zum Februar 2023 die Kompensationszahlung.

Bestandslehrkräfte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht verbeamtet werden können, haben ebenfalls rückwirkend zum Februar 2023 Anspruch auf die Kompensationszahlung. Die Auszahlung erfolgt schnellstmöglich nach individueller Rücksprache mit den Betroffenen.

Bestandslehrkräfte, die nicht verbeamtet werden und einen Nachteilsausgleich erhalten wollen, müssen dies zunächst gegenüber der Dienststelle erklären. Sie werden gebeten, die erforderliche Erklärung in der Zeit vom 18. bis 30. September 2023 auf dem eigens dafür eingerichteten Service-Portal des Landes Berlin abzugeben. Die Abgabe der Erklärung ist für die Zahlung des Nachteilsausgleichs und für die Einbringung der erforderlichen Stellen in den Doppelhaushalt 2024/2025 notwendig. Vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers soll die Auszahlung bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Laufe des ersten Halbjahres 2024 rückwirkend zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe erfolgen. Sollte doch eine spätere Verbeamtung erfolgen, behält sich das Land Berlin vor, zwischenzeitlich geleistete Kompensationszahlungen zurückzufordern.

Bildungssenatorin Katharina Günther-Wünsch ermuntert alle Lehrkräfte, die noch keinen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben, die umfassenden Beratungs- und Informationsangebote der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu nutzen (www.berlin.de/sen/bjf/wir-verbeamten/) und sich insbesondere mit den Unterschieden zur Tarifbeschäftigung und den langfristigen Vorteilen der Verbeamtung vertraut zu machen. Denn: „Ein bisschen Werbung für die Verbeamtung sei erlaubt: Der Beamtenstatus bedeutet zum Beispiel dauerhaft mehr Netto vom Brutto als Tarifbeschäftigte, Ernennung auf Lebenszeit sowie Pension statt gesetzlicher Rente. Wir machen den Lehrerberuf attraktiver – für unsere Schüler und für unsere Stadt“, so Katharina Günther-Wünsch.

Zum Hintergrund:
Im Kampf gegen den Lehrkräftemangel wurde mit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzespakets Ende Februar 2023 nach 18 Jahren das Beamtenverhältnis wieder zum Regelfall für Lehrkräfte in Berlin. Der Weg zur Verbeamtung wurde nicht nur neu ausgebildeten Lehrkräften, sondern auch rund 16.000 Bestandslehrkräften eröffnet. Um möglichst vielen von ihnen eine Verbeamtung zu ermöglichen, wurde für Bestandslehrkräfte des Landes Berlin darüber hinaus die allgemeingeltende Altersgrenze vorübergehend von 45 Jahren auf 52 Jahre erhöht. Rund 9.500 Bestandslehrkräfte haben von dieser Möglichkeit bisher Gebrauch gemacht und ihre Verbeamtung beantragt. Viele – insbesondere diejenigen, die bereits das 52. Lebensjahr vollendet und somit die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung erreicht haben – warteten jedoch auf eine Präzisierung des vom Vorgängersenat in Aussicht gestellten Nachteilsausgleichs. PM SBJF, 04.09.2023

Homepage