Aufgrund des Streiks im Februar werden aktuell die Lohnabzüge für diese Tage vorgenommen.
Wir bitten deshalb alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen, um Streikgelder zu erhalten, folgendes einzureichen:
Nach Erhalt dieser Unterlagen wird Ihnen zeitnah das Streikgeld von uns auf Ihr angegebenes Kont überwiesen. Streikgeld wird selbstverständlich nur gezahlt, wenn Sie sich in die VBE-Streiklisten eingetragen haben.
Streikgeld ist weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24. Oktober 1990, AZ Xr 161 / 88) besteht für Streikgeld keine Steuerpflicht. Der Bezug muss deshalb in der Steuerklärung nicht angegeben werden. Kommt es durch länger andauernde Streiks zu größeren Zeiträumen in denen der Beschäftigte kein Entgelt von seinem Arbeitgeber erhält, so wird oftmals von Seiten des zuständigen Finanzamts anlässlich der Prüfung der Steuerklärung nachgefragt, welche Einnahmen der Beschäftigte während der Zeiten ohne Entgeltanspruch hatte. In diesen Fällen dient die Übermittlung der Höhe des erhaltenen Streikgelds nur der Information des Finanzamts. Streikgeld ist auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Quelle: dbb Arbeitskampfmappe 2018