11. Dezember 2019
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Rechtliche Besonderheiten für die Festtage

Arbeitsrecht zur Weihnachtszeit

Die für viele wohl schönste Zeit des Jahres hat begonnen: Es duftet nach Glühwein, die Häuser sind geschmückt und es liegt Besinnlichkeit in der Luft – Weihnachten steht vor der Tür. Und wie jedes Jahr stellt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Frage, ob in dieser Zeit arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

Arbeitszeit und Urlaub in der Weihnachtszeit

Muss ich an Heiligabend und Silvester eigentlich Urlaub nehmen oder habe ich sogar einen Anspruch darauf? Grundsätzlich gilt zunächst, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, in den von ihnen gewünschten Zeiträumen Urlaub zu nehmen. Lehnen Arbeitgeber dies ab, müssen sie dafür betriebliche Gründe angeben. Als gesetzliche Feiertage im Dezember zählen lediglich der 25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag) und der 26. Dezember (2. Weihnachtsfeiertag). Gleiches gilt für den 1. Januar (Neujahr). An diesen Feiertagen ist eine Beschäftigung von 0 bis 24 Uhr verboten. Allerdings können sich branchenbezogene Ausnahmen aus §§ 9, 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ergeben, zum Beispiel für Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe, Gaststätten, Hotels oder auch Energie- und Wasserversorgungsbetriebe. 

Der 24. Dezember (Heiligabend) und der 31. Dezember (Silvester) sind hingegen normale Arbeitstage, so dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für einen freien Tag Urlaub einreichen müssen. Eine Ausnahme davon besteht, wenn Betriebsvereinbarungen in Unternehmen festlegen, dass Mitarbeitende an diesen Tagen nur einen halben Urlaubstag nehmen müssen, um den ganzen Tag frei zu bekommen, oder von ihrer Arbeit freigestellt werden. Solche Regelungen sehen auch diverse Tarifverträge vor. Gemäß § 6 Abs. 3 TVöD beziehungsweise § 6 Abs. 3 TV-L gilt, soweit es die betrieblichen / dienstlichen Verhältnisse zulassen, dass die Beschäftigten am 24. Dezember (Heiligabend) und am 31. Dezember (Silvester) unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Kann eine solche Freistellung aus betrieblichen / dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist den Beschäftigten ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Ist die Arbeit dienstplanmäßig organisiert, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 

Nach § 8 Abs. 1 TVöD beziehungsweise § 8 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr fällt ein Zuschlag von 35 Prozent an, bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich ein Zuschlag von 135 Prozent und bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich ein Zuschlag von 35 Prozent. Der Feiertagszuschlag ist komplett steuerfrei. Der Zuschlag für den 24. und 31. Dezember ist jeweils ab 14 Uhr steuerfrei. Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem Feiertag auch Nachtarbeit leisten müssen, also in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr arbeiten, können die Mitarbeitenden zusätzlich den Nachtarbeitszuschlag steuerfrei erhalten. 

Dürfen Weihnachtsgeschenke angenommen werden?

Übrigens dürfen auch in der Weihnachtszeit grundsätzlich keine Geschenke durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angenommen werden.
Die Unbestechlichkeit versteht sich als Nebenpflicht der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis und dementsprechend verpflichten sie sich zur Nichtannahme von Geschenken mit nicht nur geringfügigem Wert. In Unternehmen der Privatwirtschaft beurteilt sich die Zulässigkeit der Annahme von Geschenken oftmals anhand von Wertgrenzen in Höhe von 30 bis 50 Euro. 

Unter den Oberbegriff Geschenke fallen alle Zuwendungen, durch die die Empfängerin oder der Empfänger materiell oder immateriell objektiv besser steht und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Neben Geld- und Sachwerten gehören dazu auch geldwerte Leistungen – beispielsweise Gutscheine, Eintrittskarten, Einladungen ins Restaurant oder zu Veranstaltungen durch einen Geschäftspartner. 

Bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wird eine Wertgrenze für kleine Geschenke bei circa 25 Euro gezogen. Geschenke über 25 Euro oder Bewirtungen, die den Rahmen des allgemein Üblichen überschreiten, muss die zuständige Stelle vorab ausdrücklich genehmigen.

Beschäftigte der Bundesverwaltung dürfen grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen. Für sie gelten die strafrechtlichen Vorschriften zu Vorteilnahme und Bestechlichkeit im Amt (§ 71 BBG, § 3 Abs. 2 TVöD, §§ 331, 332 StGB).

In bestimmten Fällen gilt die stillschweigende Genehmigung des Dienstherrn – zum Beispiel bei Bewirtungen im angemessenen Rahmen oder bei geringfügigen Dienstleistungen, etwa der Mitnahme im Taxi vom Flughafen zu einer Besprechung. Auch kleine Aufmerksamkeiten mit einem Wert von maximal 25 Euro, wie Kalender und Kugelschreiber, gelten in der Bundesverwaltung als stillschweigend genehmigt. Bargeld darf jedoch keinesfalls angenommen werden. 

Weihnachtsgeld 

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich zum Ende des Jahres über eine zusätzliche Finanzspritze. Diese fällt im öffentlichen Dienst nicht mehr unter den Begriff Weihnachtsgeld. Stattdessen wird jeweils im November eine Jahressonderzahlung gezahlt, die im TVöD beziehungsweise TV-L in § 20 geregelt ist.

Newsletter 8 2019

Quelle: tacheles 12 2019